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+#include <infocon.style>
+
+<page title="InfoCon - Spenden">
+
+<h1 align=center>Spenden</h1>
+
+<p>Über das Thema Spenden und deren Abrechnungen findet man
+Bestimmungen nur spärlich. Genaue Informationen und Quellenangaben
+sind daher gern gesehen. Sprechen Sie <a
+href="<root_prefix>kontakt.html">uns</a> an. Die folgenden
+Informationen wurden mühsam zusammengekramt und entsprechen nur
+unserer Interpretation, müssen daher nicht den tatsächlichen
+Gegebenheiten entsprechen.
+
+<h3>Definition</h3>
+
+<p>Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung des
+Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellt.
+Eine Spende als Gegenleistung, quasi als Bezahlung, für Durchführung
+von Arbeiten ist somit unzulässig.
+
+<p>Der Vorteil von Spenden besteht für den Spender darin, daß sie bis
+zu einer Höchstgrenze steuerreduzierend geltend gemacht werden können.
+
+<h3>Höchstgrenzen</h3>
+
+<p>Bei Privatpersonen beträgt diese Höchstgrenze laut §34g und
+10b EStG DM 6.000 (bzw. DM 12.000 bei
+Zusammenveranlagung von Ehegatten) jährlich.
+
+<p>Bei Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der steuerlich absetzbaren
+Spenden 0.02% des Umsatzes.
+
+<h3>Steuerreduzierung</h3>
+
+<p>Bei Privatpersonen reduzieren nach §34g EStG Spenden bis
+DM 3.000,-- (bzw. DM 6.000 bei Zusammenveranlagung von
+Ehegatten) vorweg die Steuerschuld um 50% der Spenden. Weitere
+Spenden bis DM 3.000,-- können nach §10b EStG als
+Sonderausgaben zusätzlich das zu versteuerndes Einkommen reduzieren.
+
+<!--
+ http://www.csu.de/DieThemen/Spenden/steuer.htm
+ http://www.eurocom.org/Cox/gemein/98-10.htm
+ http://www.kuempel-online.de/gem1099.htm
+
+ Bei der Spende handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des
+ Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des
+ Empfängers der Spende zugunsten des Spenders darstellen. Beim
+ Sponsoring handelt es sich um Zuwendungen an den Empfänger für
+ eine Gegenleistung, die der Empfänger der Zuwendung dem Sponsor
+ erbringt. In der Regel handelt es sich bei dieser Gegenleistung
+ um Werbemaßnahmen oder Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des
+ Sponsors. Die Zuwendung ist dann Entgelt. Sie ist der Art nach
+ umsatzsteuer-, gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.
+
+ Die Spende ist unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) beim
+ Spender wie Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Dabei
+ sind allerdings Höchstgrenzen zu beachten (siehe unten). Ist die
+ Grenze überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag nicht
+ mehr steuermindernd aus. Beim Sponsoring gibt es ein solches
+ Problem für den Geldgeber nicht: weil es sich um betrieblich
+ veranlaßte Aufwendungen handelt (Werbung, Marketing,
+ Öffentlichkeitsarbeit), senken sie als Betriebsausgaben in voller
+ Höhe den steuerpflichtigen Gewinn.
+
+§10 EStG:
+
+ (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
+ wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig
+ anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt
+ 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
+ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
+ aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben
+ abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
+ förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
+ Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine
+ Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
+ wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders
+ förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze,
+ ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der
+ Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden
+ Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
+
+ Spendenbescheinigungen: Der Spender kann eine Spende in der Regel
+ nur geltend machen, wenn er eine Spendenbescheinigung vorlegen
+ kann. Er kann auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung vertrauen.
+ Die gemeinnützige Körperschaft muß auf der Bescheinigung ihre
+ Berechtigung zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen bestätigen.
+ Für die oben genannten Zwecke (Kultur etc.) ist sie aber nur dann
+ berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, wenn sie
+ öffentliche Stelle ist. Gemeinnützige Vereine und GmbHs sind aber
+ keine öffentlichen Stellen. Und: "Wer vorsätzlich oder grob
+ fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (...) haftet für
+ die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des
+ zugewendeten Betrags anzusetzen." (§10b (4) EStG)
+
+ Für Kapitalgesellschaften:
+
+ Einschränkungen beim Spendenabzug
+
+ Bei der Zahlung von Spenden durch Körperschaften müssen folgende
+ Besonderheiten beachtet werden:
+
+ - Zuwendungen an politische Parteien durch Kapitalgesellschaften
+ oder Vereine sind seit 1994 steuerlich nicht mehr
+ abzugsfähig. Bei kleinen GmbHs ist es deshalb vorteilhafter, wenn
+ die Gesellschafter oder Geschäftsführer die Spenden als
+ Privatpersonen leisten, da diese Beiträge dann bei der
+ Einkommensteuer bis zum Höchstbetrag von 6.000 DM (bzw. 12.000 DM
+ bei Eheleuten) abzugsfähig sind (§§ 10b u. 34g EStG).
+
+ - Körperschaften dürfen ihre im Rahmen des Sponsoring getätigten
+ Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Unter Sponsoring wird
+ die Gewährung von Geld oder Geldwerten Vorteilen durch
+ Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen oder
+ Organisationen verstanden, die sportliche, kulturelle,
+ kirchliche, wissenschaftliche, soziale, ökologische oder ähnliche
+ Ziele verfolgen. Derartige Zuwendungen können als
+ Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sponsor eine
+ angemessene Gegenleistung erhält, die in der Regel als Werbung
+ auf Plakaten, in Katalogen oder in den Medien erbracht wird.
+
+ - Falls die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten
+ Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können
+ sie als Spende abgesetzt werden, vorausgesetzt dass es sich um
+ freiwillige Aufwendungen zur Förderung der in § 9 Abs.1 Nr.2 KStG
+ genannten steuerbegünstigten Zwecke handelt.
+
+ - Wenn weder die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug noch
+ für den Spendenabzug vorliegen, handelt es sich um verdeckte
+ Gewinnausschüttungen.
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+-->
+
+</page>
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