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<page title="Spenden">

<p>Über das Thema <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Spende">\
Spenden</a> und deren Abrechnungen findet man
Bestimmungen nur spärlich.  Genaue Informationen und Quellenangaben
sind daher gern gesehen.  Sprechen Sie <a
href="<root_prefix>kontakt.html">uns</a> an.  Die folgenden
Informationen wurden mühsam zusammengekramt und entsprechen nur
unserer Interpretation, müssen daher nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen.

<h3>Definition</h3>

<p>Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung des
Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellt.
Eine Spende als Gegenleistung, quasi als Bezahlung, für Durchführung
von Arbeiten ist somit nach geltendem Recht nicht zulässig.

<p>Der Vorteil von Spenden besteht für den Spender darin, daß sie bis
zu einer Höchstgrenze steuerreduzierend geltend gemacht werden können.

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<h3>Höchstgrenzen</h3>

<p>Bei Privatpersonen beträgt diese Höchstgrenze laut
§&nbsp;10b&nbspEStG 5-10&nbsp;% des GesamtEinkommens.  Darüberhinaus
sind Spenden nicht abzugsfähig.</p>

<p>Bei Körperschaften (z.B. Firmen) gilt die gleiche Höchstgrenze,
alternativ jedoch laut §&nbsp;9&nbsp;KStG auch 0.2&nbsp;% des
Umsatzes.</p>

<p>Bei Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der steuerlich absetzbaren
Spenden 0.02% des Umsatzes.

<h3>Steuervorteil</h3>

<p>Spenden innerhalb der Höchstgrenze dürfen bei
Einkommenssteuererklärungen als Sonderausgaben steuermindend geltend
gemacht werden.  Körperschaften können Spenden bis zur Höchstgrenze
vom Gewinn absetzen.</p>

<!--
 http://www.csu.de/DieThemen/Spenden/steuer.htm
 http://www.eurocom.org/Cox/gemein/98-10.htm
 http://www.kuempel-online.de/gem1099.htm

     Bei der Spende handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des
     Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des
     Empfängers der Spende zugunsten des Spenders darstellen. Beim
     Sponsoring handelt es sich um Zuwendungen an den Empfänger für
     eine Gegenleistung, die der Empfänger der Zuwendung dem Sponsor
     erbringt. In der Regel handelt es sich bei dieser Gegenleistung
     um Werbemaßnahmen oder Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des
     Sponsors.  Die Zuwendung ist dann Entgelt. Sie ist der Art nach
     umsatzsteuer-, gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.

     Die Spende ist unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) beim
     Spender wie Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Dabei
     sind allerdings Höchstgrenzen zu beachten (siehe unten). Ist die
     Grenze überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag nicht
     mehr steuermindernd aus. Beim Sponsoring gibt es ein solches
     Problem für den Geldgeber nicht: weil es sich um betrieblich
     veranlaßte Aufwendungen handelt (Werbung, Marketing,
     Öffentlichkeitsarbeit), senken sie als Betriebsausgaben in voller
     Höhe den steuerpflichtigen Gewinn.

§10 EStG:

    (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
    wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig
    anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt
    5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
    der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
    aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben
    abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
    förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
    Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine
    Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
    wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders
    förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze,
    ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der
    Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden
    Veranlagungszeiträumen abzuziehen.

     Spendenbescheinigungen: Der Spender kann eine Spende in der Regel
     nur geltend machen, wenn er eine Spendenbescheinigung vorlegen
     kann. Er kann auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung vertrauen.
     Die gemeinnützige Körperschaft muß auf der Bescheinigung ihre
     Berechtigung zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen bestätigen.
     Für die oben genannten Zwecke (Kultur etc.) ist sie aber nur dann
     berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, wenn sie
     öffentliche Stelle ist. Gemeinnützige Vereine und GmbHs sind aber
     keine öffentlichen Stellen. Und: "Wer vorsätzlich oder grob
     fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (...) haftet für
     die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des
     zugewendeten Betrags anzusetzen." (§10b (4) EStG)

   Für Kapitalgesellschaften:

   Einschränkungen beim Spendenabzug

   Bei der Zahlung von Spenden durch Körperschaften müssen folgende
   Besonderheiten beachtet werden:

   - Zuwendungen an politische Parteien durch Kapitalgesellschaften
     oder Vereine sind seit 1994 steuerlich nicht mehr
     abzugsfähig. Bei kleinen GmbHs ist es deshalb vorteilhafter, wenn
     die Gesellschafter oder Geschäftsführer die Spenden als
     Privatpersonen leisten, da diese Beiträge dann bei der
     Einkommensteuer bis zum Höchstbetrag von 6.000 DM (bzw. 12.000 DM
     bei Eheleuten) abzugsfähig sind (§§ 10b u. 34g EStG).

   - Körperschaften dürfen ihre im Rahmen des Sponsoring getätigten
     Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Unter Sponsoring wird
     die Gewährung von Geld oder Geldwerten Vorteilen durch
     Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen oder
     Organisationen verstanden, die sportliche, kulturelle,
     kirchliche, wissenschaftliche, soziale, ökologische oder ähnliche
     Ziele verfolgen. Derartige Zuwendungen können als
     Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sponsor eine
     angemessene Gegenleistung erhält, die in der Regel als Werbung
     auf Plakaten, in Katalogen oder in den Medien erbracht wird.

   - Falls die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten
     Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können
     sie als Spende abgesetzt werden, vorausgesetzt dass es sich um
     freiwillige Aufwendungen zur Förderung der in § 9 Abs.1 Nr.2 KStG
     genannten steuerbegünstigten Zwecke handelt.

   - Wenn weder die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug noch
     für den Spendenabzug vorliegen, handelt es sich um verdeckte
     Gewinnausschüttungen.

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