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5 <p>Über das Thema Spenden und deren Abrechnungen findet man
6 Bestimmungen nur spärlich. Genaue Informationen und Quellenangaben
7 sind daher gern gesehen. Sprechen Sie <a
8 href="<root_prefix>kontakt.html">uns</a> an. Die folgenden
9 Informationen wurden mühsam zusammengekramt und entsprechen nur
10 unserer Interpretation, müssen daher nicht den tatsächlichen
11 Gegebenheiten entsprechen.
15 <p>Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung des
16 Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellt.
17 Eine Spende als Gegenleistung, quasi als Bezahlung, für Durchführung
18 von Arbeiten ist somit unzulässig.
20 <p>Der Vorteil von Spenden besteht für den Spender darin, daß sie bis
21 zu einer Höchstgrenze steuerreduzierend geltend gemacht werden können.
23 <h3>Höchstgrenzen</h3>
25 <p>Bei Privatpersonen beträgt diese Höchstgrenze laut §34g und
26 10b EStG DM 6.000 (bzw. DM 12.000 bei
27 Zusammenveranlagung von Ehegatten) jährlich.
29 <p>Bei Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der steuerlich absetzbaren
30 Spenden 0.02% des Umsatzes.
32 <h3>Steuerreduzierung</h3>
34 <p>Bei Privatpersonen reduzieren nach §34g EStG Spenden bis
35 DM 3.000,-- (bzw. DM 6.000 bei Zusammenveranlagung von
36 Ehegatten) vorweg die Steuerschuld um 50% der Spenden. Weitere
37 Spenden bis DM 3.000,-- können nach §10b EStG als
38 Sonderausgaben zusätzlich das zu versteuerndes Einkommen reduzieren.
41 http://www.csu.de/DieThemen/Spenden/steuer.htm
42 http://www.eurocom.org/Cox/gemein/98-10.htm
43 http://www.kuempel-online.de/gem1099.htm
45 Bei der Spende handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des
46 Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des
47 Empfängers der Spende zugunsten des Spenders darstellen. Beim
48 Sponsoring handelt es sich um Zuwendungen an den Empfänger für
49 eine Gegenleistung, die der Empfänger der Zuwendung dem Sponsor
50 erbringt. In der Regel handelt es sich bei dieser Gegenleistung
51 um Werbemaßnahmen oder Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des
52 Sponsors. Die Zuwendung ist dann Entgelt. Sie ist der Art nach
53 umsatzsteuer-, gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.
55 Die Spende ist unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) beim
56 Spender wie Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Dabei
57 sind allerdings Höchstgrenzen zu beachten (siehe unten). Ist die
58 Grenze überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag nicht
59 mehr steuermindernd aus. Beim Sponsoring gibt es ein solches
60 Problem für den Geldgeber nicht: weil es sich um betrieblich
61 veranlaßte Aufwendungen handelt (Werbung, Marketing,
62 Öffentlichkeitsarbeit), senken sie als Betriebsausgaben in voller
63 Höhe den steuerpflichtigen Gewinn.
67 (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
68 wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig
69 anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt
70 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
71 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
72 aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben
73 abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
74 förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
75 Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine
76 Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
77 wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders
78 förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze,
79 ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der
80 Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden
81 Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
83 Spendenbescheinigungen: Der Spender kann eine Spende in der Regel
84 nur geltend machen, wenn er eine Spendenbescheinigung vorlegen
85 kann. Er kann auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung vertrauen.
86 Die gemeinnützige Körperschaft muß auf der Bescheinigung ihre
87 Berechtigung zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen bestätigen.
88 Für die oben genannten Zwecke (Kultur etc.) ist sie aber nur dann
89 berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, wenn sie
90 öffentliche Stelle ist. Gemeinnützige Vereine und GmbHs sind aber
91 keine öffentlichen Stellen. Und: "Wer vorsätzlich oder grob
92 fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (...) haftet für
93 die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des
94 zugewendeten Betrags anzusetzen." (§10b (4) EStG)
96 Für Kapitalgesellschaften:
98 Einschränkungen beim Spendenabzug
100 Bei der Zahlung von Spenden durch Körperschaften müssen folgende
101 Besonderheiten beachtet werden:
103 - Zuwendungen an politische Parteien durch Kapitalgesellschaften
104 oder Vereine sind seit 1994 steuerlich nicht mehr
105 abzugsfähig. Bei kleinen GmbHs ist es deshalb vorteilhafter, wenn
106 die Gesellschafter oder Geschäftsführer die Spenden als
107 Privatpersonen leisten, da diese Beiträge dann bei der
108 Einkommensteuer bis zum Höchstbetrag von 6.000 DM (bzw. 12.000 DM
109 bei Eheleuten) abzugsfähig sind (§§ 10b u. 34g EStG).
111 - Körperschaften dürfen ihre im Rahmen des Sponsoring getätigten
112 Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Unter Sponsoring wird
113 die Gewährung von Geld oder Geldwerten Vorteilen durch
114 Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen oder
115 Organisationen verstanden, die sportliche, kulturelle,
116 kirchliche, wissenschaftliche, soziale, ökologische oder ähnliche
117 Ziele verfolgen. Derartige Zuwendungen können als
118 Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sponsor eine
119 angemessene Gegenleistung erhält, die in der Regel als Werbung
120 auf Plakaten, in Katalogen oder in den Medien erbracht wird.
122 - Falls die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten
123 Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können
124 sie als Spende abgesetzt werden, vorausgesetzt dass es sich um
125 freiwillige Aufwendungen zur Förderung der in § 9 Abs.1 Nr.2 KStG
126 genannten steuerbegünstigten Zwecke handelt.
128 - Wenn weder die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug noch
129 für den Spendenabzug vorliegen, handelt es sich um verdeckte
130 Gewinnausschüttungen.
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