1 #include <infocon.style>
5 <p>Über das Thema <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Spende">\
6 Spenden</a> und deren Abrechnungen findet man
7 Bestimmungen nur spärlich. Genaue Informationen und Quellenangaben
8 sind daher gern gesehen. Sprechen Sie <a
9 href="<root_prefix>kontakt.html">uns</a> an. Die folgenden
10 Informationen wurden mühsam zusammengekramt und entsprechen nur
11 unserer Interpretation, müssen daher nicht den tatsächlichen
12 Gegebenheiten entsprechen.
16 <p>Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung des
17 Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellt.
18 Eine Spende als Gegenleistung, quasi als Bezahlung, für Durchführung
19 von Arbeiten ist somit nach geltendem Recht nicht zulässig.
21 <p>Der Vorteil von Spenden besteht für den Spender darin, daß sie bis
22 zu einer Höchstgrenze steuerreduzierend geltend gemacht werden können.
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34 <h3>Höchstgrenzen</h3>
36 <p>Bei Privatpersonen beträgt diese Höchstgrenze laut
37 § 10b EStG 5-10 % des GesamtEinkommens. Darüberhinaus
38 sind Spenden nicht abzugsfähig.</p>
40 <p>Bei Körperschaften (z.B. Firmen) gilt die gleiche Höchstgrenze,
41 alternativ jedoch laut § 9 KStG auch 0.2 % des
44 <p>Bei Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der steuerlich absetzbaren
45 Spenden 0.02% des Umsatzes.
47 <h3>Steuervorteil</h3>
49 <p>Spenden innerhalb der Höchstgrenze dürfen bei
50 Einkommenssteuererklärungen als Sonderausgaben steuermindend geltend
51 gemacht werden. Körperschaften können Spenden bis zur Höchstgrenze
52 vom Gewinn absetzen.</p>
55 http://www.csu.de/DieThemen/Spenden/steuer.htm
56 http://www.eurocom.org/Cox/gemein/98-10.htm
57 http://www.kuempel-online.de/gem1099.htm
59 Bei der Spende handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des
60 Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des
61 Empfängers der Spende zugunsten des Spenders darstellen. Beim
62 Sponsoring handelt es sich um Zuwendungen an den Empfänger für
63 eine Gegenleistung, die der Empfänger der Zuwendung dem Sponsor
64 erbringt. In der Regel handelt es sich bei dieser Gegenleistung
65 um Werbemaßnahmen oder Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des
66 Sponsors. Die Zuwendung ist dann Entgelt. Sie ist der Art nach
67 umsatzsteuer-, gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.
69 Die Spende ist unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) beim
70 Spender wie Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Dabei
71 sind allerdings Höchstgrenzen zu beachten (siehe unten). Ist die
72 Grenze überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag nicht
73 mehr steuermindernd aus. Beim Sponsoring gibt es ein solches
74 Problem für den Geldgeber nicht: weil es sich um betrieblich
75 veranlaßte Aufwendungen handelt (Werbung, Marketing,
76 Öffentlichkeitsarbeit), senken sie als Betriebsausgaben in voller
77 Höhe den steuerpflichtigen Gewinn.
81 (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
82 wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig
83 anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt
84 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
85 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
86 aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben
87 abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
88 förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
89 Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine
90 Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
91 wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders
92 förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze,
93 ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der
94 Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden
95 Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
97 Spendenbescheinigungen: Der Spender kann eine Spende in der Regel
98 nur geltend machen, wenn er eine Spendenbescheinigung vorlegen
99 kann. Er kann auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung vertrauen.
100 Die gemeinnützige Körperschaft muß auf der Bescheinigung ihre
101 Berechtigung zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen bestätigen.
102 Für die oben genannten Zwecke (Kultur etc.) ist sie aber nur dann
103 berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, wenn sie
104 öffentliche Stelle ist. Gemeinnützige Vereine und GmbHs sind aber
105 keine öffentlichen Stellen. Und: "Wer vorsätzlich oder grob
106 fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (...) haftet für
107 die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des
108 zugewendeten Betrags anzusetzen." (§10b (4) EStG)
110 Für Kapitalgesellschaften:
112 Einschränkungen beim Spendenabzug
114 Bei der Zahlung von Spenden durch Körperschaften müssen folgende
115 Besonderheiten beachtet werden:
117 - Zuwendungen an politische Parteien durch Kapitalgesellschaften
118 oder Vereine sind seit 1994 steuerlich nicht mehr
119 abzugsfähig. Bei kleinen GmbHs ist es deshalb vorteilhafter, wenn
120 die Gesellschafter oder Geschäftsführer die Spenden als
121 Privatpersonen leisten, da diese Beiträge dann bei der
122 Einkommensteuer bis zum Höchstbetrag von 6.000 DM (bzw. 12.000 DM
123 bei Eheleuten) abzugsfähig sind (§§ 10b u. 34g EStG).
125 - Körperschaften dürfen ihre im Rahmen des Sponsoring getätigten
126 Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Unter Sponsoring wird
127 die Gewährung von Geld oder Geldwerten Vorteilen durch
128 Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen oder
129 Organisationen verstanden, die sportliche, kulturelle,
130 kirchliche, wissenschaftliche, soziale, ökologische oder ähnliche
131 Ziele verfolgen. Derartige Zuwendungen können als
132 Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sponsor eine
133 angemessene Gegenleistung erhält, die in der Regel als Werbung
134 auf Plakaten, in Katalogen oder in den Medien erbracht wird.
136 - Falls die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten
137 Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können
138 sie als Spende abgesetzt werden, vorausgesetzt dass es sich um
139 freiwillige Aufwendungen zur Förderung der in § 9 Abs.1 Nr.2 KStG
140 genannten steuerbegünstigten Zwecke handelt.
142 - Wenn weder die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug noch
143 für den Spendenabzug vorliegen, handelt es sich um verdeckte
144 Gewinnausschüttungen.
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