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5 <p>Über das Thema <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Spende">\
6 Spenden</a> und deren Abrechnungen findet man
7 Bestimmungen nur spärlich. Genaue Informationen und Quellenangaben
8 sind daher gern gesehen. Sprechen Sie <a
9 href="<root_prefix>kontakt.html">uns</a> an. Die folgenden
10 Informationen wurden mühsam zusammengekramt und entsprechen nur
11 unserer Interpretation, müssen daher nicht den tatsächlichen
12 Gegebenheiten entsprechen.
16 <p>Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung des
17 Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellt.
18 Eine Spende als Gegenleistung, quasi als Bezahlung, für Durchführung
19 von Arbeiten ist somit nach geltendem Recht nicht zulässig.
21 <p>Der Vorteil von Spenden besteht für den Spender darin, daß sie bis
22 zu einer Höchstgrenze steuerreduzierend geltend gemacht werden können.
24 <h3>Höchstgrenzen</h3>
26 <p>Bei Privatpersonen beträgt diese Höchstgrenze laut
27 § 10b EStG 5-10 % des GesamtEinkommens. Darüberhinaus
28 sind Spenden nicht abzugsfähig.</p>
30 <p>Bei Körperschaften (z.B. Firmen) gilt die gleiche Höchstgrenze,
31 alternativ jedoch laut § 9 KStG auch 0.2 % des
34 <p>Bei Unternehmen beträgt die Höchstgrenze der steuerlich absetzbaren
35 Spenden 0.02% des Umsatzes.
37 <h3>Steuervorteil</h3>
39 <p>Spenden innerhalb der Höchstgrenze dürfen bei
40 Einkommenssteuererklärungen als Sonderausgaben steuermindend geltend
41 gemacht werden. Körperschaften können Spenden bis zur Höchstgrenze
42 vom Gewinn absetzen.</p>
45 http://www.csu.de/DieThemen/Spenden/steuer.htm
46 http://www.eurocom.org/Cox/gemein/98-10.htm
47 http://www.kuempel-online.de/gem1099.htm
49 Bei der Spende handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des
50 Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des
51 Empfängers der Spende zugunsten des Spenders darstellen. Beim
52 Sponsoring handelt es sich um Zuwendungen an den Empfänger für
53 eine Gegenleistung, die der Empfänger der Zuwendung dem Sponsor
54 erbringt. In der Regel handelt es sich bei dieser Gegenleistung
55 um Werbemaßnahmen oder Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des
56 Sponsors. Die Zuwendung ist dann Entgelt. Sie ist der Art nach
57 umsatzsteuer-, gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.
59 Die Spende ist unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) beim
60 Spender wie Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Dabei
61 sind allerdings Höchstgrenzen zu beachten (siehe unten). Ist die
62 Grenze überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag nicht
63 mehr steuermindernd aus. Beim Sponsoring gibt es ein solches
64 Problem für den Geldgeber nicht: weil es sich um betrieblich
65 veranlaßte Aufwendungen handelt (Werbung, Marketing,
66 Öffentlichkeitsarbeit), senken sie als Betriebsausgaben in voller
67 Höhe den steuerpflichtigen Gewinn.
71 (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
72 wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig
73 anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt
74 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
75 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
76 aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben
77 abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
78 förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
79 Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine
80 Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
81 wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders
82 förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze,
83 ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der
84 Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden
85 Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
87 Spendenbescheinigungen: Der Spender kann eine Spende in der Regel
88 nur geltend machen, wenn er eine Spendenbescheinigung vorlegen
89 kann. Er kann auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung vertrauen.
90 Die gemeinnützige Körperschaft muß auf der Bescheinigung ihre
91 Berechtigung zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen bestätigen.
92 Für die oben genannten Zwecke (Kultur etc.) ist sie aber nur dann
93 berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen, wenn sie
94 öffentliche Stelle ist. Gemeinnützige Vereine und GmbHs sind aber
95 keine öffentlichen Stellen. Und: "Wer vorsätzlich oder grob
96 fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (...) haftet für
97 die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des
98 zugewendeten Betrags anzusetzen." (§10b (4) EStG)
100 Für Kapitalgesellschaften:
102 Einschränkungen beim Spendenabzug
104 Bei der Zahlung von Spenden durch Körperschaften müssen folgende
105 Besonderheiten beachtet werden:
107 - Zuwendungen an politische Parteien durch Kapitalgesellschaften
108 oder Vereine sind seit 1994 steuerlich nicht mehr
109 abzugsfähig. Bei kleinen GmbHs ist es deshalb vorteilhafter, wenn
110 die Gesellschafter oder Geschäftsführer die Spenden als
111 Privatpersonen leisten, da diese Beiträge dann bei der
112 Einkommensteuer bis zum Höchstbetrag von 6.000 DM (bzw. 12.000 DM
113 bei Eheleuten) abzugsfähig sind (§§ 10b u. 34g EStG).
115 - Körperschaften dürfen ihre im Rahmen des Sponsoring getätigten
116 Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Unter Sponsoring wird
117 die Gewährung von Geld oder Geldwerten Vorteilen durch
118 Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen oder
119 Organisationen verstanden, die sportliche, kulturelle,
120 kirchliche, wissenschaftliche, soziale, ökologische oder ähnliche
121 Ziele verfolgen. Derartige Zuwendungen können als
122 Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sponsor eine
123 angemessene Gegenleistung erhält, die in der Regel als Werbung
124 auf Plakaten, in Katalogen oder in den Medien erbracht wird.
126 - Falls die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten
127 Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können
128 sie als Spende abgesetzt werden, vorausgesetzt dass es sich um
129 freiwillige Aufwendungen zur Förderung der in § 9 Abs.1 Nr.2 KStG
130 genannten steuerbegünstigten Zwecke handelt.
132 - Wenn weder die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug noch
133 für den Spendenabzug vorliegen, handelt es sich um verdeckte
134 Gewinnausschüttungen.
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